Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen AVENTIQS Die Kompetenzmakler GmbH, Kurfürstendamm 14, 10719 Berlin (nachfolgend „AVENTIQS“), und natürlichen oder juristischen Personen, die das Qualitätssiegel „AVENTIQS Kompetenzmakler“ erwerben, führen oder Leistungen von AVENTIQS im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Betreuung als Kompetenzmakler in Anspruch nehmen (nachfolgend „Makler“ oder „AVENTIQS Kompetenzmakler“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maklers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AVENTIQS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Die jeweils gültige AVENTIQS Compliance‑Richtlinie für Kompetenzmakler ist integraler Bestandteil dieser AGB. Im Falle von Widersprüchen gehen zwingende gesetzliche Regelungen den AGB und der Compliance‑Richtlinie vor; im Übrigen gelten die AGB vorrangig vor der Compliance‑Richtlinie.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Zertifizierung des Maklers als „AVENTIQS Kompetenzmakler“, die Einräumung des Rechts zur Führung des entsprechenden Siegels sowie die Erbringung begleitender Leistungen durch AVENTIQS.
(2) Zu den von AVENTIQS angebotenen Leistungen gehören insbesondere:
– Organisation und Durchführung von Erstseminaren zur Vorbereitung auf die Zertifizierung,
– Durchführung von Erstzertifizierungen und regelmäßigen Zertifizierungserneuerungen (Re‑Zertifizierungen),
– Angebot hochwertiger Weiterbildungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Compliance‑konformen Maklerpraxis,
– Vermittlung von Geschäftsleads und Abschluss gesonderter Lead‑Vergütungsvereinbarungen,
– Bereitstellung eines Immobilienportals mit der Möglichkeit der Anzeigenschaltung sowie weiterer Marketing‑ und Sichtbarkeitsleistungen.
(3) Art und Umfang der konkreten Leistungen können in Leistungsbeschreibungen, Buchungsformularen oder gesonderten Vereinbarungen näher geregelt werden. Diese ergänzen diese AGB, ohne ihnen widersprechende Regelungen zu setzen.
(4) AVENTIQS betreibt eine bundesweit ausgerichtete Marken‑ und Qualitätsplattform, mit der die Sichtbarkeit der AVENTIQS Kompetenzmakler im Markt für Immobilienberatung gestärkt wird. Der Makler wird Teil einer bundesweit wahrnehmbaren Qualitätsoffensive im Maklerberuf.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen und Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung als AVENTIQS Kompetenzmakler setzt die Erfüllung der in der AVENTIQS Compliance‑Richtlinie definierten Zugangsvoraussetzungen voraus, insbesondere:
– nachweisbare fachliche Grundqualifikation (abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, idealerweise immobilienbezogen, oder mindestens drei Jahre leitende vertriebsoperative Tätigkeit im immobilienmaklerischen Bereich),
– einwandfreie Bonität,
– Teilnahme an einem dreitägigen Intensivseminar von AVENTIQS oder einem anerkannten Partner,
– erfolgreich abgelegte Fachprüfung,
– schriftliche Anerkennung der jeweils gültigen AVENTIQS Compliance‑Richtlinie.
(2) AVENTIQS ist berechtigt, zum Nachweis der Voraussetzungen geeignete Unterlagen und Auskünfte zu verlangen. Der Makler ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Mitwirkung verpflichtet.
(3) AVENTIQS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verleihung des Siegels „AVENTIQS Kompetenzmakler“. Ein Anspruch auf Zertifizierung besteht nicht.
(4) Die Erstzertifizierung gilt grundsätzlich für eine Dauer von vier (4) Jahren ab Verleihung des Siegels.
(5) Nach Ablauf der Zertifizierungsdauer ist eine Re‑Zertifizierung erforderlich, sofern der Makler das Siegel weiterführen möchte. AVENTIQS überprüft dabei insbesondere die fortbestehende Eignung, Bonität und die Erfüllung der Weiterbildungspflicht.
(6) Nach dreimaliger erfolgreicher Re‑Zertifizierung (insgesamt vier aufeinanderfolgende Zertifizierungszeiträume) und in Abwesenheit erheblicher Verstöße oder Auffälligkeiten kann AVENTIQS dem Makler nach pflichtgemäßem Ermessen ein Lebenszeitsiegel verleihen.
(7) Auch bei einem Lebenszeitsiegel bleibt AVENTIQS berechtigt, bei späteren schwerwiegenden Verstößen gegen die Compliance‑Richtlinie oder bei sonstigen gravierenden Pflichtverletzungen das Siegel zu entziehen (§ 7).
§ 4 Leistungen und Einnahmequellen von AVENTIQS
4.1 Erstseminar und Erstzertifizierungsgebühr
(1) Für die Teilnahme am Erstseminar und die Durchführung der Erstzertifizierung erhebt AVENTIQS eine Seminar‑ und Zertifizierungsgebühr. Höhe, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem individuellen Angebot.
(2) Die Gebühr umfasst in der Regel die Teilnahme am Intensivseminar, die Prüfungsdurchführung und Auswertung sowie die Verleihung des Siegels im Falle des Bestehens und Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Erstaufnahme in ggf. geführte Verzeichnisse.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung kann AVENTIQS Wiederholungsprüfungen anbieten; hierfür kann eine gesonderte Gebühr erhoben werden.
4.2 Re‑Zertifizierung und Lebenszeitsiegel
(1) Nach Ablauf von jeweils vier (4) Jahren ist – sofern der Makler das Siegel weiterführen möchte – eine Re‑Zertifizierung erforderlich.
(2) Die Re‑Zertifizierung kann insbesondere die Teilnahme an Auffrischungs‑ oder Update‑Seminaren, den Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungspflicht, die erneute Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit sowie die erneute Anerkennung der aktuellen Compliance‑Richtlinie umfassen.
(3) Für jede Re‑Zertifizierung erhebt AVENTIQS eine Re‑Zertifizierungsgebühr, deren Höhe und Zahlungsbedingungen sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergeben.
(4) Nach dreimaliger erfolgreicher Re‑Zertifizierung kann AVENTIQS dem Makler ein Lebenszeitsiegel verleihen, sofern keine erheblichen Verstöße gegen die Compliance‑Richtlinie oder sonstige schwerwiegende Auffälligkeiten vorliegen und die Weiterbildungspflicht regelmäßig erfüllt wurde.
4.3 Weiterbildungsangebote
(1) AVENTIQS bietet den Maklern Weiterbildungsmaßnahmen zur Einhaltung und Vertiefung der Compliance‑ und Qualitätsstandards an.
(2) Soweit Weiterbildungsmaßnahmen ausdrücklich als Bestandteil der Zertifizierung bzw. Re‑Zertifizierung ausgewiesen sind, sind deren Teilnahmegebühren in der jeweiligen Zertifizierungsgebühr enthalten. Für darüber hinausgehende freiwillige Fortbildungen gelten die gesonderten Entgeltregelungen von AVENTIQS.
4.4 Provisionsanteile aus vermittelten Geschäftsleads / Partnermaklerrolle
(1) AVENTIQS kann dem Makler Geschäftsleads vermitteln. Eine Verpflichtung zur Lead‑Vermittlung besteht nicht.
(2) Führt ein von AVENTIQS vermittelter Lead zu einem erfolgreichen Abschluss eines Maklergeschäfts, kann AVENTIQS eine Lead‑Vergütung beanspruchen. Art und Umfang der Vergütung werden in einer gesonderten Lead‑Vergütungsvereinbarung geregelt.
(3) AVENTIQS ist als eigenständiges, als Immobilienmakler zugelassenes Unternehmen tätig und übernimmt im Rahmen der Lead‑Vergabe die Rolle eines Partnermaklers im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Zusammenwirkens ergibt sich aus der jeweiligen Lead‑Vergütungsvereinbarung.
(4) Der Makler verpflichtet sich, die Bestimmungen der Lead‑Vergütungsvereinbarung einzuhalten und AVENTIQS die zur Berechnung und Abrechnung der Lead‑Vergütung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.5 Immobilienportal und Anzeigenschaltungen
(1) AVENTIQS betreibt ein Immobilienportal, auf dem der Makler gegen Entgelt Immobilienanzeigen schalten kann.
(2) Umfang der Nutzung, technische Anforderungen und Preise ergeben sich aus den jeweils gültigen Nutzungs‑ und Preiskonditionen des Portals.
(3) Der Makler ist verpflichtet, nur sachlich richtige, nicht irreführende und rechtlich zulässige Inhalte zu veröffentlichen. AVENTIQS ist berechtigt, rechts- oder richtlinienwidrige Inhalte zu löschen oder zu sperren.
§ 5 Pflichten des Maklers / Einhaltung der Compliance‑Richtlinie
(1) Der Makler verpflichtet sich, die AVENTIQS Compliance‑Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Richtlinie ist Vertragsbestandteil dieser AGB.
(2) Der Makler verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben für Immobilienmakler, zur konsequenten Umsetzung der Geldwäscheprävention, zur rechtskonformen Vertragsanbahnung (einschließlich Widerrufsbelehrungen und Vereinbarungen über sofortigen Tätigkeitsbeginn), zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, zur Einhaltung der vergütungsbezogenen Grundsätze (insbesondere des Verbots von Mehrerlösklauseln) sowie zum vertraulichen und datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten.
(3) Der Makler verpflichtet sich, keine Geschäftspraktiken anzuwenden, die dem Ansehen von AVENTIQS oder dem Berufsstand des Immobilienmaklers schaden können.
(4) Der Makler hat AVENTIQS unverzüglich zu informieren, wenn gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen oder berufsrechtliche Verfahren eingeleitet werden, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, erhebliche Bonitätsprobleme auftreten oder ihm wesentliche Verstöße gegen die Compliance‑Richtlinie unterlaufen sind.
(5) Bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße kann AVENTIQS vom Makler Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Prüfung erforderlich sind. Der Makler ist verpflichtet, im zumutbaren Umfang mitzuwirken.
(6) Der Makler verpflichtet sich, die in der Compliance‑Richtlinie definierte Weiterbildungspflicht einzuhalten und innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens 30 Stunden fachlich einschlägiger Weiterbildung nachzuweisen.
(7) Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung und jede Re‑Zertifizierung. AVENTIQS ist berechtigt, bei Nichterfüllung die Re‑Zertifizierung zu verweigern oder das Siegel zu entziehen.
(8) Der Makler erklärt sich damit einverstanden, dass AVENTIQS – soweit gesetzlich zulässig – gegenüber zuständigen Gewerbebehörden Mitteilungen über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und die Einhaltung der Weiterbildungspflicht machen kann.
§ 6 Nutzung des Siegels und Markenrechte
(1) AVENTIQS räumt dem Makler für die Dauer einer gültigen Zertifizierung das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, das Siegel „AVENTIQS Kompetenzmakler“ sowie die hierfür bereitgestellten Logos und Bezeichnungen in seiner beruflichen Außendarstellung zu nutzen.
(2) Die Nutzung ist ausschließlich zur Kennzeichnung der eigenen Maklerdienstleistungen zulässig und nur in der von AVENTIQS vorgegebenen Form.
(3) Veränderungen, Ergänzungen oder eigenmächtige Kombinationen des Siegels oder der Marken von AVENTIQS sind ohne schriftliche Zustimmung von AVENTIQS nicht gestattet.
(4) Nach Ablauf, Ruhen oder Entzug der Zertifizierung hat der Makler die Nutzung des Siegels und aller damit verbundenen Kennzeichen unverzüglich einzustellen und aus der Außendarstellung zu entfernen.
(5) Sämtliche Rechte an Marken, Logos, Siegeln, Domains und sonstigen Kennzeichen von AVENTIQS verbleiben ausschließlich bei AVENTIQS.
§ 6a Sichtbarkeit, Marketingplattform und Interessenvertretung
(1) AVENTIQS ist bundesweit tätig und übernimmt die Aufgabe, die Sichtbarkeit der zertifizierten Makler als qualifizierte Anbieter von Immobilienberatung zu stärken. Der Makler wird Teil einer bundesweit wirkenden Qualitätsoffensive.
(2) AVENTIQS konzentriert die externe Kommunikation auf die Kernaussage eines qualifizierten, modernen und kompetenten Immobiliendienstleistungsangebotes. Der Makler ist berechtigt, im Rahmen der Gestaltungsrichtlinien darauf hinzuweisen, dass er das Siegel „AVENTIQS Kompetenzmakler“ führt.
(3) AVENTIQS kann zentrale Werbe‑, PR‑ und Marketingkampagnen durchführen und die Kompetenzmakler in Presse‑ und Öffentlichkeitsarbeit einbinden.
(4) AVENTIQS verpflichtet sich, die Anliegen der zertifizierten Kompetenzmakler gegenüber Politik, Verwaltung und Medien zu vertreten. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen oder individuelle Medienpräsenz besteht nicht.
(5) Der Makler verpflichtet sich, in seiner eigenen Außendarstellung das gemeinsame Qualitätsversprechen nicht durch irreführende oder unseriöse Werbung zu beeinträchtigen.
§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung und Siegelentzug
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Antrags auf Zertifizierung durch AVENTIQS und der Verleihung des Siegels.
(2) Die Laufzeit entspricht der jeweiligen Zertifizierungsdauer (Erst‑ und Re‑Zertifizierung: jeweils vier Jahre; Lebenszeitsiegel: unbefristet).
(3) Der Vertrag endet automatisch, wenn der Makler keine Re‑Zertifizierung beantragt oder die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllt, AVENTIQS die Re‑Zertifizierung mangels Eignung ablehnt oder das Siegel entzogen wird.
(4) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen. Ein wichtiger Grund für AVENTIQS liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Compliance‑Richtlinie oder AGB, strafrechtlichen Ermittlungen oder Verurteilungen wegen relevanter Delikte, Verstößen gegen das Verbot von Mehrerlösklauseln, missbräuchlicher Nutzung des Siegels oder der Marken, Insolvenzverfahren oder vergleichbaren schwerwiegenden Bonitätsproblemen oder nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungs‑ oder Weiterbildungspflichten.
(5) Vor einem endgültigen Siegelentzug kann AVENTIQS – sofern nicht besondere Schwere vorliegt – eine Abmahnung aussprechen und Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(6) Mit Beendigung des Vertrags erlischt das Recht zur Siegelnutzung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 8 Haftung von AVENTIQS
(1) AVENTIQS haftet dem Makler gegenüber auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AVENTIQS nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In letzterem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 9 Datenschutz
(1) AVENTIQS verarbeitet personenbezogene Daten des Maklers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insb. DSGVO, BDSG).
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von AVENTIQS.
(3) Der Makler ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber seinen eigenen Kunden zu beachten und die Vorgaben der Compliance‑Richtlinie einzuhalten.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf diese AGB und alle Vertragsverhältnisse zwischen AVENTIQS und dem Makler findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ist der Makler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, einschließlich dieser AGB, bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
STAND: 01. April 2026